Dann Klagte Sie, nachdem Ihr ein Vergleich, der die Veräußerung der Uhr über Ebay regelte, im Nach hinein doch nicht recht war.
Im ersten "frühen Termin" erkannte der Vorsitzende Richter richtigerweise, das dieser Vergleich besteht und fragte die Gegenseite, wie diese vom Vergleich weg käme. In der Hauptverhandlung dann war aber davon nicht mehr die Rede.
Der Richter wertet das unten zitierte Schreiben als "mündliche Vergleichsauflösung".
Völlig abwegig!
Ich antwortete daher zunächst mit einem Befangenheitsantrag und werde nun folgendes an den Richter schreiben:
Verehrter Vorsitzender Fricke
Nach Anwaltlicher Beratung erfolgt folgendes abschließendes Schriftstück meinerseits:
1. Hiermit erkläre ich die RÜCKNAHME des Befangenheitsantrags, denn ich denke, das Sie bei genauer Betrachtung der Sache durchaus auch unbefangen und gerecht entscheiden können.
2. Daher möchte ich ERGÄNZENDE AUSFÜHRUNGEN zum Rechtsstreit machen:
- Der Verkauf der Uhr erfolgte unter HAFTUNGSAUSSCHLUß
- Der Verkauf erfolgte nach MEHRFACHER IN AUGENSCHEINNAHME durch die Käuferinnen
(teils im Beisein eines anderen Intressenten, den ich als Zeugen dafür benennen kann, bitte um Hinweis bei Interesse)
- Der Verkauf erfolgte "wie besehen"
- unter Privatleuten erfolgt ein Verkauf von ANTIKEN Gegenständen generell unter Ausschluß sämtlicher Gewährleistungsrechte.
- auch wenn wiederholt BEHAUPTET wird, ich hätte irgendwelche Zusicherungen zum Zustand der Uhr gemacht, so entspricht dies einfach NICHT den Tatsachen und ist keineswegs bewiesen
- als nicht Fachmann für Antiqitäten KANN ich solche Zusicherungen auch nicht gemacht haben
Der Klagantrag zu 1) aus der Klagschrift vom 30.12.08 ist IST NICHT VOLLSTRECKUNGSFÄHIG "Rückgabe einer antiken, gebrauchten Uhr" Diese Angabe ist nicht hinreichend bestimmt.
Aus den vorgenannten Gründen bin ich auch nicht verpflichtet "eine teilweise Rückabwicklung des Vertrages zu stande zu bringen". Das ich mich dennoch um eine gütliche Einigung bemüht habe und die Vermieterseite vor Schaden zu bewahren ist MIR anzurechnen. Wenn diese Bemühungen nun darin gipfeln, das dies als "mündliche Vergleichsaufhebung" zu werten sei, so verstieße dies gegen Treu und Glauben!
Zuletzt möchte ich Ihnen also darlegen, wieso der Vergleich noch besteht:
In der hauptsächlich Streitgegenständlichen Anlage B3 habe ich ausgeführt:
(...) Daher bitte ich Sie vor oben genanntem Hintergrund zu überlegen entweder für einige Artikel auf das Einstellen auf Ebay doch noch zu verzichten oder eben auf die Gewinn/Verlust Beteiligung zu verzichten. Ich verzichte dann der Fairnis halber auch auf den Rückkauf der Artikel, die Sie behalten wollten..(...)
Es ging also NIEMALS um eine gänzliche Aufhebung der geschlossenen Vergleiche, sondern lediglich um DETAILFRAGEN!
ES GAB KEINE VERGLEICHSAUFLÖSUNG!
Ganz abgesehen dessen ist eine nachträgliche KLAGERWEITERUNG auf den mietrechtlichen Vergleich auch nicht zulässig ohne den Streitwert zu erhöhen! Bei einer solchen Klagerweiterung würde ich, was den mietrechtlichen Vergleich betrifft, auch anwaltlich über die Rechtsschutzversicherung des Mietvereins vertreten und hätte mich niemals alleine verteidigt!
Ich apeliere an Sie mein Leben nicht zu zerstören durch eine eklatante Fehlentscheidung!
ICH BITTE UM EURE KOMMENTARE - Wie seht Ihr die Sache??